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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1786/10

Datum:
27.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1786/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0427.9A1786.10.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2008 - Kassenzeichen: 099888997/2300 - wird aufgehoben, soweit darin für eine Voranmeldung beziehungsweise einen Lieferschein eine höhere Gebühr als 50,00 Euro festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 450,00 Euro festgesetzt.

 
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