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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 979/12

Datum:
17.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 979/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.8B979.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 1189/12
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verwaltungsgericht Düsseldorf 14 K 5108/12) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

 
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