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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 252/10

Datum:
20.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 252/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1120.8A252.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3392/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. November 2009, soweit es nicht - hinsichtlich der Windenergieanlagen 3 und 4 - bereits rechtskräftig ist, geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Oktober 2008 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 29. Januar 2008 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung der Windenergieanlagen 1 (Kreis Q. , Gemarkung G. , Flur , Flurstück ) und 2 (Kreis Q. , Gemarkung G. , Flur , Flurstück ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ¾ der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen einschließlich ¾ der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zu einem Achtel; eine Kostenerstattung zwischen Beklagtem und Beigeladener findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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