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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1024/11

Datum:
11.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1024/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1211.8A1024.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2961/09
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2011 wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2011 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Empfehlung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Juni 2008 hinsichtlich der Veranstaltung der Klägerin am 6. September 2008 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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