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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 487/12

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 487/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.7B487.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 303/12
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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