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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1278/12

Datum:
11.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1278/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1211.7B1278.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1359/12
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2012 - 2 K 6434/12 - wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und die Antragsteller - letztere als Gesamtschuldner - zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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