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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 84/12

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 84/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.6E84.12.00
 
Schlagworte:
Streitwert Konkurrentenstreitverfahren Sicherung Bewerbungsverfahrensanspruch
Leitsätze:

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 19. März 2012 6 E 1406/11 .)

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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