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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 432/12

Datum:
07.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 432/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.6E432.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1227/11
Schlagworte:
Streitwert Stellenbesetzungsverfahren Abbruch Fortführung Beförderungsbegehren
Leitsätze:

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der - neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbe-setzungsverfahrens - auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

 
Tenor:

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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