Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der - neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbe-setzungsverfahrens - auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers gerichtet ist, bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben anzusehen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
3Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
4Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einstweiligen Rechtsschutzanträgen, die - wie hier - neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch den Antrag enthalten, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festzusetzen. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.
5Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2010 - 6 E 912/10 -, NVwZ-RR 2010, 944, vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, juris, vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, juris, und vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -, juris.
6Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).