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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 337/12

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 337/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1105.6E337.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 652/11
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde Streitwert Konkurrentenstreit Bewerbungsverfahrensanspruch
Leitsätze:

Im Hinblick auf die langjährige Streitwertpraxis des Senats, die Streitwertfestsetzung in Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zu stützen, ändert der Senat die dieser Streitwertpraxis folgenden, vor der Änderung der Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 – u.a.) ergangenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen nicht ab.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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