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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 162/12

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 162/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0319.6E162.12.00
 
Schlagworte:
Streitwert Konkurrentenstreitverfahren Bewerbungsverfahrensanspruch Addition
Leitsätze:

1. Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG.

Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, zu reduzieren (wie Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -).

2. Auch wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitfahren nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt.

 
Tenor:

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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