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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1074/12

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1074/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1220.6E1074.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7563/11
Schlagworte:
Terminsgebühr Besprechung Nachfrage Schreibfehler
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.

Zum Entstehen einer Terminsgebühr (verneint bei bloßer klärender Nachfrage anlässlich eines offensichtlichen Schreibfehlers).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

 
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