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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1033/11

Datum:
06.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1033/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0106.6E1033.11.00
 
Schlagworte:
Erledigungsgebühr Mitwirkung
Leitsätze:

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären (wie Beschluss vom 30. August 2011 - 6 E 775/11 -) .

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2011 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag um 758,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhöht wird.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land.

 
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