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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 898/12

Datum:
13.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 898/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0813.6B898.12.00
 
Schlagworte:
Gericht der Hauptsache Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehende dienstliche Gründe Funktionsbewertung Funktionszuordnung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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