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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 872/12

Datum:
31.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 872/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0731.6B872.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 682/12
Schlagworte:
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Altersgrenze entgegenstehende dienstliche Gründe
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 23. Dezember 2009 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 23. April 2012 und bis zum 31. Juli 2013.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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