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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 796/12

Datum:
16.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 796/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0816.6B796.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 324/12
Schlagworte:
Polizeivollzugsdienst Laufbahn Laufbahnabschnitt III
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zuzulassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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