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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 668/12

Datum:
16.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 668/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0716.6B668.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 235/12
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Beförderung Dienstliche Beurteilung Lehrerrat
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Das Verbot des § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG verwehrt es dem Beurteiler, die Lehrerratstätigkeit des zu Beurteilenden wertend in die dienstliche Beurteilung einzubeziehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an dem Städt. F. -von-C. -Gymnasium in X. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO/ Entgeltgruppe 14 TV-L (Mitarbeit bei der Koordination des schulischen Förderkonzeptes) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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