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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 611/12

Datum:
09.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 611/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.6B611.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 143/12
Schlagworte:
Beförderungsvoraussetzungen Probezeit Stichtag Bewerbungsschluss
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf ihre Einbeziehung in das Besetzungsverfahren um eine nach A 14

BBesO besoldete Stelle einer Oberstudienrätin.

Das Abstellen auf den Bewerbungsschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen ist nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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