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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 596/12

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 596/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.6B596.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 114/12
Schlagworte:
Beförderung Stellenbesetzungsverfahren Auswahlverfahren Abbruch Fortführung Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Schulleiters erlassene einstweilige Anordnung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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