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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 588/12

Datum:
22.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 588/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0622.6B588.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 360/12
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Personalrat Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung, die infolge gerichtlicher Beanstandung der zunächst getroffenen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu treffen ist, weil eine ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung für fehlerhaft erachtet worden ist, ist grundsätzlich die erneute Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erforderlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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