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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 522/12

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 522/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.6B522.12.00
 
Schlagworte:
Gericht der Hauptsache Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegenstehende dienstliche Gründe
Leitsätze:

1. § 123 Abs. 2 VwGO begründet die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bereits für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt ist.

2. Durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wird dem Beamten ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands eingeräumt.

3. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, der aber maßgebend durch ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbare verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn geprägt ist.

4. Als entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift kommen nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind.

5. Den Dienstherrn trifft die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ergeben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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