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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 480/12

Datum:
08.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 480/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0608.6B480.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 147/12
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Beförderung dienstliche Beurteilung Beurteilungszeitraum Plausibilität
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an dem B. -K. -D. -Berufskolleg in S. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG / Entgeltgruppe 14 TV-L, Stellen-Nr. 47.7.12-A14/10/10, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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