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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 442/12

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 442/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.6B442.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 149/12
Schlagworte:
Lehramtsbefähigung Täuschung Unterlassen Offenbarungspflicht
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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