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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 390/12

Datum:
08.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 390/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0608.6B390.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1953/11
Schlagworte:
Entlassung Versetzung in den Ruhestand Dienstunfähigkeit Versorgungsrechtliche Wartezeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Studienrätin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichtet ist.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist europarechtskonform dahin auszulegen, dass Zeiträume, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt war, nicht nur zu dem Teil auf die versorgungsrechtliche Wartezeit anzurechnen sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, sondern voll zu berücksichtigen sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Köln - 3 K 6853/11 -) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 15. November 2011 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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