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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 279/12

Datum:
05.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 279/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0405.6B279.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 529/11
Schlagworte:
Polizeivollzugsdienst Polizeivollzugsbeamte Laufbahnabschnitt II Einstellung Polizeidiensttauglichkeit Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Landes, ihn vorläufig zum Auswahlverfahren zuzulassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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