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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 273/12

Datum:
23.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 273/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0423.6B273.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 36/12
Schlagworte:
Datenschutzbeauftragte weiterer Datenschutzbeauftragter Bedarf Benachteiligungsverbot Weisungsfreiheit öffentliche Stelle Hochschule
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer behördlichen Datenschutzbeauftragten, die sich gegen die beabsichtigte Bestellung eines weiteren Datenschutzbeauftragten richtet.

Die Feststellung des Bedarfs für die Bestellung eines weiteren Datenschutzbeauf-tragten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 4 DSG NRW fällt in die Einschätzungsprärogative der Leitung der öffentlichen Stelle, nicht in diejenige des (schon vorhandenen) Da-tenschutzbeauftragten.

Ein Bedarf im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 4 DSG NRW kann sich nachträglich er-geben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

 
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