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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 250/12

Datum:
10.05.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 250/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0510.6B250.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 646/11
Schlagworte:
Befangenheit Beurteiler Eignungsbeurteilung Eignungseinschätzung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsamtsinspektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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