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Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugsamtsinspektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 11/2010 ausgeschriebene Stelle "Stellvertretende/r Leiter/in des allgemeinen Vollzugsdienstes b. d. JVA I. " bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die Auswahlentscheidung stelle sich nicht als rechtlich fehlerhaft dar. Die anlässlich der Bewerbung erstellten Beurteilungen vom 5. August 2010 wiesen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen aus und gäben keinen Anlass zu gerichtlicher Beanstandung. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beurteilerin die Ausführungen des früheren Anstaltsleiters ohne eigene kritische Prüfung und Bewertung übernommen habe; vielmehr spreche alles dafür, dass sie unvoreingenommen und eigenverantwortlich eine durch eigenständige Erkenntnisse geprägte differenzierte Beurteilung des Antragstellers gefertigt habe. Sie habe unter Hinweis auf die im Berichtszeitraum nicht uneingeschränkt zu beobachtende Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung näher begründet, dass der Antragsteller für die Funktion des stellvertretenden Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes trotz überdurchschnittlicher Leistungsnote nur "geeignet" sei.
5Die Beschwerde stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung des Antragstellers vom 5. August 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden, nicht durchgreifend in Frage.
6Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die der streitigen Beurteilung vorausgegangene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 19. Dezember 2008 (Beurteilungszeitraum 29. Mai 2008 bis 19. Dezember 2008) aufgehoben worden sei, weil ihm nur wegen einer angeblichen und lediglich singulären Verfehlung die Eignung für einen Beförderungsdienstposten abgesprochen worden sei. Denn der angefochtene Beschluss legt genau diesen Sachverhalt zu Grunde (vgl. Bl. 6 der Beschlussabschrift). Entgegen der Beschwerde kann auch allein dem Umstand, dass die hier streitige Beurteilung vom 5. August 2010 (Beurteilungszeitraum 29. Mai 2008 bis 5. August 2010) den Zeitraum der aufgehobenen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 mit umfasst, nicht entnommen werden, dass die beanstandeten Erwägungen der aufgehobenen Beurteilung ebenso in maßgeblicher Weise die neue Beurteilung beeinflusst haben. Die Beurteilung stellt zur Begründung der Eignungseinschätzung vielmehr auf die "im Beurteilungszeitraum zu beobachtende Haltung" und damit nicht auf ein einmaliges, in seiner Tragweite fragliches Verhalten ab. Dass es im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von 2008 bis 2010 zu weiteren Konflikten mit der Anstaltsleitung gekommen ist, stellt der Antragsteller selbst auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht in Abrede. Für den Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht stütze seine Einschätzung, die Beurteilung knüpfe nicht nur an eine singuläre Verfehlung des Antragstellers an, lediglich auf eine "bloße Vermutung", bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Antragstellers, auf begründete Einwände hin vom Antragsgegner eine weitere Plausibilisierung der Beurteilung durch eine erläuternde Konkretisierung von Werturteilen oder ggf. auch die Darlegung konkreter Tatsachen zu verlangen.
7Mit der Beschwerde werden ferner keine auf eine Befangenheit der Beurteilerin hindeutenden Umstände vorgetragen. Deren Unvoreingenommenheit steht insbesondere nicht schon deswegen in Frage, weil die Eignungseinschätzung trotz der überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung mit "gut (obere Grenze)" lediglich auf "geeignet" lautet und der Antragsteller damit nicht für den streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten ausgewählt werden konnte. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des ehemaligen Anstaltsleiters und Verfassers der aufgehobenen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 die Unvoreingenommenheit der jetzigen Beurteilerin begründen könnte. Selbst wenn die in der aufgehobenen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 vorgeworfene singuläre Verfehlung neben anderen Kritikpunkten mit in die hier streitige Beurteilung eingeflossen sein sollte, folgt daraus ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht, dass die Beurteilerin als befangen anzusehen wäre.
8Im Hinblick auf die gestörte Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Anstaltsleitung, die nach Vorstehendem durch die Beschwerde letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, trifft es schließlich wegen der hier angestrebten Führungsfunktion auch auf keine rechtlichen Bedenken, dass die Eignungseinschätzung mit "geeignet" schlechter ausfällt, als dies nach der Leistungsbewertung "gut (obere Grenze)" im Regelfall zu erwarten gewesen wäre.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11 – für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).