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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 22/12

Datum:
21.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 22/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0221.6B22.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1823/11
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf Prüfung Vollziehbarkeit Laufbahnprüfung Zwischenprüfung
Leitsätze:

Wird die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausschließlich mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst begründet, setzt ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass die Prüfungsentscheidung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 2 K 7242/11) gegen den Entlassungsbescheid vom 31. Oktober 2011 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 4.000 Euro festgesetzt.

 
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