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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 199/12

Datum:
12.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 199/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0312.6B199.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 733/11
Schlagworte:
Funktionsstelle Fachleiter Begründungserfordernis
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Oberstudienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Fachleiterstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben.

Zum Begründungserfordernis nach Nr. 1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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