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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 181/12

Datum:
27.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 181/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.6B181.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1577/11
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Qualifikationsvergleich dienstliche Beurteilung Beurteilungszeitraum Vergleichbarkeit
Leitsätze:

Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (wie Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -).

Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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