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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1575/11

Datum:
24.04.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1575/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0424.6B1575.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 417/11
Schlagworte:
Umsetzung Vorwegnahme der Hauptsache Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsdirektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihre Umsetzung rückgängig zu machen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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