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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1562/11

Datum:
06.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1562/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0206.6B1562.11.00
 
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Lehrer Schulbücher Lehrmittel Vorwegnahme der Hauptsache Erstattungsanspruch Fürsorgepflicht
Leitsätze:

1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Lehrers, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bereitstellung von im Unterricht zu verwendenden Lehrmitteln gerichtet ist, steht regelmäßig das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegen.

2. Der Beamte kann darauf verwiesen werden, die erforderlichen Lehrmittel zunächst aus eigenen Mitteln anzuschaffen. Wegen der Aufwendungen kann ihm gegenüber dem Dienstherrn ein Ersatz- bzw. Erstattungsanspruch zustehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 300 Euro festgesetzt.

 
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