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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 153/12

Datum:
23.02.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 153/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0223.6B153.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 463/11
Schlagworte:
Beförderung Personalrat
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Stadtoberinspektors in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Hat die Dienststelle den Personalrat über eine beabsichtigte Beförderung unterrichtet, ist es seine Aufgabe, sich damit zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will. Unterläuft ihm hierbei ein Verfahrensfehler, der aus¬schließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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