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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1465/11

Datum:
26.01.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1465/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0126.6B1465.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 439/11
Schlagworte:
Dienstposten Führungskraft Führungsaufgabe Eignungsbewertung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Sozialamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Auch einer nur eingeschränkten Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf dem bisherigen Dienstposten kann eine hinreichende prognostische Aussagekraft für die künftige Eignung des Bewerbers als Führungskraft zukommen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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