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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1362/11

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1362/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0327.6B1362.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 612/11
Schlagworte:
Untersuchungsanordnung Personalrat Anhörung Nachholung Heilung Unbeachtlichkeit
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Polizeibeamtin, deren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gerichtet ist.

Ist vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Personalrat nicht angehört werden, kommt nach Ergehen der insoweit letzten Verwaltungsentscheidung weder eine Heilung gemäß § 45 VwVfG NRW eine Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels gemäß § 46 VwVfG NRW in Betracht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage der Antragstellerin (2 K 2620/11) gegen die Untersuchungsanordnung vom 13. September 2011 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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