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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1169/12

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1169/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1210.6B1169.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 382/12
Schlagworte:
Beurteilung Befangenheit Voreingenommenheit einstweilige Anordnung Beschränkung Beigeladener
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung von Beförderungsstellen an einem Berufskolleg im Wege der einstweili-gen Anordnung.

Einzelfall eines befangenen Beurteilers, dessen Voreingenommenheit aus der einseitigen Heranziehung von für den Beurteilten ungünstigen Erkenntnissen trotz ebenfalls vorhandener positiver Aspekte bei der Erstellung der Beurteilung folgt.

Zur Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu Gunsten eines oder mehrerer Mitbe-werber auf einen Teil der streitbefangenen Beförderungsstellen beschränkt werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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