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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1030/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1030/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1122.6B1030.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1275/12
Schlagworte:
Bleibeverpflichtung Beamter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Verwaltungsakt Außenwirkung Statthaftigkeit Beförderung
Leitsätze:

1. Nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft unabhängig davon, ob die Maßnahme, deren Vollziehbarkeit angeordnet wird, Verwaltungsaktcharakter hat oder nicht. In letzterem Fall ist die Vollziehungsanordnung lediglich aufzuheben.

2. Eine "Bleibeverpflichtung", mit der der Dienstherr einen Beamten für die Dauer von drei Jahren von Bewerbungen um jedes andere Amt ausschließt, stellt einen Verwaltungsakt dar.

3. Eine solche Verpflichtung ist regelmäßig mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beschlussformel wie folgt gefasst wird:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Juli 2012 - VG Düsseldorf 26 K 5273/12 - gegen die ihm mit Bescheid vom 6. September 2011 auferlegte "Bleibeverpflichtung" wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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