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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 715/11

Datum:
05.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 715/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1105.6A715.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7703/09
Schlagworte:
Schadensersatz Verbeamtung Pflichtverletzung Verschulden Vertrauensschutz Sorgfaltspflichten Rechtsprüfung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Studienrats auf Schadensersatz wegen verspäteter Verbeamtung aufgrund im Einzelfall defizitärer Prüfung seines Begehrens.

Ist ein Amtswalter aufgrund einer den Sorgfaltsanforderungen nicht genügenden Prüfung zu einem als unzutreffend erkannten Ergebnis gelangt, entfällt das Verschulden nicht bereits deshalb, weil er bei sorgfältiger Prüfung vertretbarerweise zu demselben Ergebnis hätte gelangen können.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Oktober 2009 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre er bereits im August 2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 
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