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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 489/11

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 489/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.6A489.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5288/09
Schlagworte:
Urlaubsanspruch Abgeltung Mindesturlaub Schwerbehindertenzusatzurlaub
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 900,00 Euro festgesetzt.

 
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