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Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Justizvollzugsamtsinspektors, der mit seiner Klage die Aufhebung seiner Umsetzung auf einen anderen Dienstposten sowie seine Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten Dienstposten begehrt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten. Die Umsetzungsverfügung vom 28. April 2009 sei weder formell noch materiell rechtswidrig. Die in einer Umsetzung bzw. in der Zuweisung eines anderen Dienstpostens liegende – das statusrechtliche sowie das abstrakt-funktionelle Amt nicht berührende – Organisationsentscheidung stehe im Ermessen des Dienstherrn, der aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern könne, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Es sei nicht ersichtlich, dass die zur Begründung der Umsetzung angeführten, als sachlich einzustufenden Gründe nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Umsetzung erscheine auch nicht aus anderen Gründen willkürlich.
5Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der sachlichen Rechtfertigung der Umsetzung vom 28. April 2009 steht nicht entgegen, dass diese Maßnahme erst etwa ein Jahr nach der dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2008 erfolgt ist, auf deren Aussage, der Kläger sei seiner Führungsverantwortung in seiner bisherigen Funktion nur unzureichend nachgekommen, sich der Beklagte zur Begründung der Umsetzung u.a. bezieht. Die Heranziehung dieser im Zeitpunkt der Umsetzung etwa elf Monate zurückliegenden Beurteilung rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, die darin enthaltenen Einschätzungen zur Führungsverantwortung seien zur Begründung der Umsetzung nur vorgeschoben. Zunächst stützt sich der Beklagte nicht allein auf die genannte Einschätzung in der Beurteilung, sondern weist lediglich darauf hin, dass er "einen entsprechenden Hinweis (…) schon in der dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2008 gegeben" habe. Darüber hinaus verlangt der Umstand, dass ein Beamter seiner Verantwortung im Beurteilungszeitraum (noch) nicht voll gerecht geworden ist, nicht in jedem Fall zwingend eine sofortige Umsetzung. Es kann u.U. sogar vielmehr geboten sein, die weitere Entwicklung des Beamten, ggf. unter Einleitung begleitender Maßnahmen abzuwarten.
6Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand des Klägers, die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt I. (Anstaltsleiter) monierten Defizite hätten in der nachfolgenden dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 keinen Niederschlag gefunden; es sei daher davon auszugehen, dass die angeblichen Defizite nicht (mehr) vorhanden seien. Denn in der – ohnehin zwischenzeitlich durch den Beklagen im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 272/09 (VG Arnsberg) aufgehobenen – Beurteilung vom 19. Dezember 2012 wird neben zahlreichen positiven Aussagen u.a. auch angemerkt, dass "die Beziehung zur Behördenleitung von einer spürbar kritischen Haltung geprägt" sei und "die für die angestrebte Führungsposition (...) erforderliche Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung nicht (...) gegeben" sei.
7Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen lassen sich auch nicht dem Einwand des Klägers entnehmen, er habe die Kritik des Anstaltsleiters hinsichtlich seiner E-Mail vom Herbst 2007 verinnerlicht und sich daraufhin mit seiner (schriftlichen) Eingabe vom Februar 2008 sowie der Forderung eines Personalgesprächs ordnungsgemäß auf dem "vorgesehenen und dafür zulässigen" Dienstweg an die Anstaltsleitung gewandt. Gleichwohl habe der Beklagte dies zum Anlass genommen, an seinem dienstlichen Verhalten Kritik zu üben. Der Kläger verkennt damit, dass allein die Einhaltung des Dienstwegs nichts über die Qualität der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung aussagt. Die Wahl eines formalen Verfahrens kann sich vielmehr im konkreten Fall auch belastend auf ein Vertrauensverhältnis auswirken, zumal der Anstaltsleiter im Gespräch unter dem 31. Juli 2007 offenbar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er eine "direkte Form der Kritik", z.B. in einem "persönlichen Gespräch" bevorzuge. Unverständlich ist es, wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe die im Personalgespräch am 8. Februar 2008 besprochene Problematik "nicht publik gemacht". Das Verwaltungsgericht hat dazu bereits festgestellt, dass das – lediglich vom Kläger sowie den anderen Schichtleitern unterzeichnete und dem Anstaltsleiter offenbar zunächst nicht zugänglich gemachte – "Protokoll" der Besprechung jedenfalls seinem Sohn ausgehändigt worden ist, der es wiederum unter dem 13. November 2008 in einem von ihm angestrengten Konkurrentenstreitverfahren dem Gericht vorgelegt hat. Desweiteren haben – nach den eigenen Angaben des Klägers – die Schichtleiter dieses nicht vom Anstaltsleiter mit unterzeichnete Protokoll zur Grundlage ihrer Information der "betroffenen Abteilungsbeamten" gemacht.
8Dass die Umsetzung nicht auf sachlichen Gründen beruht, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die drei anderen Schichtleiter, die ebenfalls das Protokoll des Gesprächs vom 8. Februar 2008 unterzeichnet haben, nach wie vor in ihren Funktionen als Schichtleiter tätig sind. Das folgt schon daraus, dass die streitige Umsetzung nicht allein darauf gestützt ist, sondern auch andere, allein den Kläger betreffende Gesichtspunkte berücksichtigt.
9Der Senat sieht es ferner nicht als willkürlich an, wenn sich die Anstaltsleitung dazu entschließt, mehrere Mitglieder einer Familie – hier den Kläger sowie dessen Sohn und Schwiegertochter – (künftig) nicht mehr in derselben Schicht einzusetzen. Eine solche Vorgehensweise ist insbesondere dann, wenn eines der Familienmitglieder wie der Kläger eine Vorgesetztenfunktion inne hat, wegen der daraus u.U. resultierenden Interessenkonflikte durchaus nachvollziehbar. Dass damit der Kläger für ein der Anstaltsleitung unbequemes Verhalten seines Sohnes oder seiner Schwiegertochter, die beide Personalratsmitglieder sind, in willkürlicher Weise benachteiligt werden sollte, ist rein spekulativ.
10Die sachliche Rechtfertigung der Umsetzung steht schließlich nicht deswegen in Frage, weil der Anstaltsleiter Herr von N. nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt I. tätig ist. Es werden keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür dargelegt, dass – wie der Kläger meint – sämtliche ihm vorgehaltenen Kritikpunkte, insbesondere die Zweifel an der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsverantwortung, maßgeblich auf das Verhalten des ehemaligen Anstaltsleiters zurückzuführen waren und im Verhältnis zu der jetzigen Anstaltsleitung nicht mehr bestehen. Die von ihm angeführte Aussage des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes Herrn S. , wonach "seine Dienstausübung zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Kritik böte und er vielmehr vorbildlich handeln würde", ist nicht geeignet, dies zu belegen. Die Aussagen eines Dritten können naturgemäß nur unvollständig Aufschluss über das Verhältnis zwischen Kläger und Anstaltsleitung geben. Im Übrigen ist dem Senat aus dem in der ersten Jahreshälfte anhängig gewesenen Eilbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten (Beschluss vom 10. Mai 2012 – 6 B 250/12 –) bekannt, dass der Kläger (auch) gegen die Beurteilung durch die neue Anstaltsleiterin vom 5. August 2010 vorgegangen ist und dieser Befangenheit bei deren Abfassung vorgeworfen hat. Aber selbst unterstellt, sämtliche Kritikpunkte hätten nur im Hinblick auf den früheren Anstaltsleiter bestanden, überzeugt es nicht, dass allein daraus der geltend gemachte Anspruch auf "Rückumsetzung" folgen soll, weil sie jedenfalls im Zeitpunkt der Umsetzung bestanden und diese Entscheidung gestützt haben.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).