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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2065/11

Datum:
17.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2065/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0717.6A2065.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2048/11
Schlagworte:
Beförderung Schadensersatz Verschulden Normverwerfungskompetenz Darlegung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtet ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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