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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1991/11

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1991/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0621.6A1991.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7615/10
Schlagworte:
Schulleiter Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Bewerbungsverfahrensanspruch verspätete Bewerbung Bewerbungsfrist Beamtenverhältnis auf Probe Erprobung Eignung Eignungsfeststellungsverfahren Assessment-Center Gesetzesvorbehalt Berufswahlentscheidung Auswahlgespräch
Leitsätze:

1. Als Erkenntnisgrundlagen für die Auswahlentscheidung in beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen kommen neben dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Eignungsfeststellungsverfahren in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten und so dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist.

2. Die Gestaltung des Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 -, geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2011 - 412-6.07.01-92215 -, genügt im Grundsatz den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG. Zu beanstanden ist aber, dass bei einer angenommenen Divergenz zwischen dem Ergebnis des Verfahrens und dem Leistungsbericht des Schulleiters die Entscheidung aufgrund eines schulfachlichen Gespräch vorgesehen ist,

a. ohne dass dem Beurteiler die Unterlagen über das Eignungsfeststellungsver-fahren zur Verfügung gestellt werden und

b. ohne dass über die Gestaltung des Gesprächs Vorgaben existieren.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Köln entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, sowie der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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