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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1699/11

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1699/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0920.6A1699.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 837/11
Schlagworte:
Urlaubsanspruch Abgeltung Mindesturlaub Schwerbehindertenzusatzurlaub
Leitsätze:

Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich kein Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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