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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1677/11

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1677/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0926.6A1677.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2059/10
Schlagworte:
Dienstfähigkeit Reaktivierung Reaktivierung auf Antrag Reaktivierung von Amts wegen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Justizvollzugshauptsekretärs a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis begehrt.

Die nach § 29 Abs. 2 BeamtStG zu treffende Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Ruhestandsbeamter von Amts wegen reaktiviert werden soll, dient allein dem öffentlichen Interesse.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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