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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1581/11

Datum:
16.10.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1581/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1016.6A1581.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1600/11
Schlagworte:
Urlaubsanspruch Abgeltung Mindesturlaub
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Berufung eines Hauptbrandmeisters a.D. gegen ein Urteil, mit dem seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung seines infolge Erkrankung und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 9. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger für 27,67 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage aus den Jahren 2009 und 2010 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 53 v.H. und die Beklagte zu 47 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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