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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1534/11

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1534/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1115.6A1534.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2701/10
Schlagworte:
Laufbahnnachzeichnung Beurteilungsnachzeichnung Freistellung Personalratsvorsitender
Leitsätze:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines als Vorsitzender des Personalrats frei¬gestellten Polizeihauptkommissars, der mit seiner Klage die Erstellung einer neuen Laufbahnnachzeichnung begehrt.

In die zur Laufbahnnachzeichnung vorzunehmende Vergleichsbetrachtung zur

Einordnung des fiktiven Leistungsbildes des freigestellten Beamten im Verhältnis zu „vergleichbaren“ Kollegen, können auch Beamte mit in einzelnen Leistungsmerkmalen abweichenden Beurteilungen einbezogen werden, solange die Unterschiede nicht so gravierend sind, dass sie dem Ziel der Ver-gleichsbetrachtung entgegenstehen, nämlich eine dem Benachteiligungs- und Be-günstigungsverbot gerecht werdende Laufbahnnachzeichnung zu ermöglichen.

Die Nachzeichnung der (mutmaßlichen) weiteren Fortentwicklung der Leistungen des freigestellten Beamten ist eine durch Elemente geprägte, im pflicht¬gemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, die sich regelmäßig einer rein mathematischen Berechnung entzieht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge¬lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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