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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1505/10

Datum:
24.09.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1505/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0924.6A1505.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3499/09
Schlagworte:
Urlaubsanspruch Abgeltung Mindesturlaub Aufrundung
Leitsätze:

Teilweise erfolgreiche Berufung einer Gemeindeamtfrau a.D. gegen ein Urteil, mit dem ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung des Jahresurlaubs, den sie infolge ihrer Erkrankung und ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können, gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhe-bung des Bescheides vom 27. April 2009 ver-pflichtet, der Klägerin für 14 Urlaubstage aus dem Jahre 2008 und für 6,67 Urlaubstage aus dem Jahre 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldne-rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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