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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1415/12

Datum:
18.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1415/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0718.6A1415.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 190/11
Schlagworte:
Anhörungsrüge Wiedereinsetzungsantrag Zulassungsbegründungsfrist
Leitsätze:

Erfolglose(r) Anhörungsrüge/Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, ein frist-wahrender Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, sind zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ob-jektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung einer Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung des Schrift-stücks in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch in Betracht.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 
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