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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 135/11

Datum:
18.07.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 135/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0718.6A135.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4888/10
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung
Leitsätze:

Verwerfung der unzulässigen Berufung des beklagten Landes im Klageverfahren einer in den Ruhestand versetzten Regierungsamtfrau, deren Klage auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs gerichtet ist.

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es die Berufung der Klägerin zum Gegenstand hat.

Die Berufung des beklagten Landes wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu 1/4.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung der Klägerin auf bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf bis 4.000 Euro festgesetzt.

 
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