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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1332/11

Datum:
17.08.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1332/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0817.6A1332.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2127/08
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis Folgenbeseitigungslast Hochschulwirtschaftsführungsverordnung Verzögerung des beruflichen Werdegangs
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Hochschule gegen ihre Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Angestelltenverhältnis auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Zur Berücksichtigung einer Folgenbeseitigungslast sowie der Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO im Rahmen der Ausübung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eingeräumten behördlichen Ermessens.

Zur Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Sinne des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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