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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 123/11

Datum:
02.06.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 123/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0602.6A123.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8744/09
Schlagworte:
Höchstaltersgrenze Verzögerung Kinderbetreuung Kausalität Beweislast
Leitsätze:

Erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, deren Klage auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen das beklagte Land zu ¾ und die Klägerin zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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